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   BAG, 01.03.1962 - 5 AZR 191/61   

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BAG, 01.03.1962 - 5 AZR 191/61 (https://dejure.org/1962,368)
BAG, Entscheidung vom 01.03.1962 - 5 AZR 191/61 (https://dejure.org/1962,368)
BAG, Entscheidung vom 01. März 1962 - 5 AZR 191/61 (https://dejure.org/1962,368)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Gewährung einer Kur durch den Sozialversicherungsträger für einen Arbeiter zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit - Verrechnung des Kuraufenthalts mit dem Erholungsurlaub des Arbeiters durch den Arbeitgeber

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kur - Erholungsurlaub - Urlaubsverrechnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 12, 311
  • NJW 1962, 1268
  • DB 1962, 705
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 17.12.1959 - GS 2/59

    Unverschuldete Krankheit - Krankenversicherungspflichtiger Arbeiter -

    Auszug aus BAG, 01.03.1962 - 5 AZR 191/61
    Das ÄrbKrankhG hat § 616 Abs. 1 BGB für Arbeiter nur verdrängt, soweit bei ihm K r a n k h e i t in Rede steht, nicht soweit § 616 Abs. 1 BGB sonstige Fälle der personenbedingten unverschuldeten Verhinderung des Arbeiters regelt (BAG 8, 285 [308 ff.] = AP Nr. 21 zu § 616 BGB).
  • BAG, 12.10.1961 - 5 AZR 423/60

    Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber im betriebsratslosen Betrieb

    Auszug aus BAG, 01.03.1962 - 5 AZR 191/61
    In solchen Fällen überschreitet der Arbeitgeber nicht sein nach näherer Maßgabe des § 315 Abs. 1 BGB gebundenes Direktionsrecht (vgl. Urteil des Fünften Senates des Bundesarbeitsgerichts vorn 12. Oktober 1961 - 5 AZR 423/60 - AP Nr. 84 zu § 6 ll BGB Urlaubsrecht), wenn er die Urlaubszeit in die Kur zeit verlegt und damit praktisch die Urlaubszeit mit der Kur zeit verrechnet,.
  • BAG, 12.10.1961 - 5 AZR 294/60

    Möglichkeit der Leistungsklage - Feststellung des Rechtsverhältnisses -

    Auszug aus BAG, 01.03.1962 - 5 AZR 191/61
    Würde man die Klage als F-ststellungsklage auffassen, so müßte die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird (vgl. Urteil des Senats vorn 12.Oktober 1961 - 5 AZR 294/60 - AP Nr. 8 3 zu § 6 ll BGB Urlaubsrecht - und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senates vom 19° Januar 1962 - 5 AZR 195/61).
  • BAG, 19.01.1962 - 5 AZR 195/61

    Möglichkeit der Leistungsklage - Feststellung des Rechtsverhältnisses -

    Auszug aus BAG, 01.03.1962 - 5 AZR 191/61
    Würde man die Klage als F-ststellungsklage auffassen, so müßte die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird (vgl. Urteil des Senats vorn 12.Oktober 1961 - 5 AZR 294/60 - AP Nr. 8 3 zu § 6 ll BGB Urlaubsrecht - und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senates vom 19° Januar 1962 - 5 AZR 195/61).
  • LAG Hamm, 07.03.1961 - 1 Sa 759/60
    Auszug aus BAG, 01.03.1962 - 5 AZR 191/61
    März 1961 - 1 Sa 759/60 - aufgehoben.
  • LAG Düsseldorf, 15.10.2021 - 7 Sa 857/21

    COVID-19-Quarantäne: Nichtanrechnung auf den Urlaub nur mit ärztlicher

    Zudem: Auch wenn sich Arbeitsunfähigkeit und Urlaub ausschließen, weil nur einer der beiden Tatbestände die Suspendierung der Arbeitspflicht herbeiführen kann und der Gesetzgeber bei ihrem Zusammentreffen der Arbeitsunfähigkeit den Vorrang gegeben hat (vgl. ErfK-Gallner, aaO., Rn. 1), dient das Bundesurlaubsgesetz dennoch der "Erhaltung und Wiederauffrischung der Arbeitskraft" (BT-Drucks. IV/207, Seite 3; BT-Drucks. IV/785, Seite 1; BAG 08.03.1984 - 6 AZR 600/82, BAGE 45, 184; 23.06.1966 - 5 AZR 541/65, AP Nr. 2 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; 27.09.1962 - 5 AZR 561/61, AP Nr. 87 zu § 611 BGB Urlaubsrecht 01.03.1962 - 5 AZR 191/61, BAGE 12, 311), freilich ohne dass der Arbeitnehmer verpflichtet wäre, sich tatsächlich zu erholen (BAG 10.05.2005 - 9 AZR 251/04, aaO.; 28.01.1982 - 6 AZR 571/79, BAGE 37, 382).
  • BAG, 08.03.1984 - 6 AZR 442/83

    Keine tarifvertragliche Ausschlussmöglichkeit für Urlaubs- und

    Der Urlaubsanspruch eröffnet dem Arbeitnehmer in den Grenzen von § 8 BUrlG die freie Verfügbarkeit über seine Urlaubszeit (vgl. dazu schon BAG 12, 311 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Kur mit Anm. von Zöllner).
  • ArbG Berlin, 27.03.2013 - 28 Ca 1960/13

    Urlaubsabgeltungsanspruch bei Krankheit

    Der Anspruch auf Erholungsurlaub ist nicht allein darauf angelegt, erschöpfte Arbeitskraft zu regenerieren, sondern nicht minder darauf, dem Begünstigten eine Sphäre der Selbstbestimmung in persönlicher Freiheit zu ermöglichen (s. bereits Wolfhard Kohte, BB 1984, 609, 611 mit Hinweisen auf BAG 13.1.1962 - 5 AZR 191/61 - BAGE 12, 311 = AP § 611 BGB Urlaub und Kur Nr. 1 [Juris-Rn. 23]; BGH 30.11.1978 - III ZR 43/77 - BGHZ 73, 16 = § 49 BSeuchG Nr. 1 = NJW 1979, 422 [Juris-Rn. 14]).(Rn.18).

    BAG 1, 3.1962 - 5 AZR 191/61 - BAGE 12, 311 = AP § 611 BGB Urlaub und Kur Nr. 1 = NJW 1962, 1268 [III.2 a. - "Juris"-Rn. 23]: "Ein Erholungsurlaub hat nach heutiger allgemeiner Auffassung zwei Seiten: Der Urlauber soll nicht nur rational nach medizinischen oder quasimedizinischen Gesichtspunkten gesund leben und damit seine verbrauchte Arbeitskraft wiederherstellen.

    Echte Erholung ist nicht möglich, wenn nicht auch eine derartige persönliche Freiheit und ein unbeschwerter Lebensgenuss und Erlebnischarakter des Urlaubes gegeben sind".S. BAG 1, 3.1962 - 5 AZR 191/61 - BAGE 12, 311 = AP § 611 BGB Urlaub und Kur Nr. 1 = NJW 1962, 1268 [III.2 a. - "Juris"-Rn. 23]: "Ein Erholungsurlaub hat nach heutiger allgemeiner Auffassung zwei Seiten: Der Urlauber soll nicht nur rational nach medizinischen oder quasimedizinischen Gesichtspunkten gesund leben und damit seine verbrauchte Arbeitskraft wiederherstellen.

    Richtungsweisend war vor allem die Grundsatzentscheidung des BAG vom 1.3.1962 [AP § 611 BGB Urlaub und Kur Nr. 1 = BB 1962, 597], die 1978 ausdrücklich vom BGH aufgenommen worden ist, zur Anrechenbarkeit von Kur- und Schonzeiten auf den Urlaub.

    Richtungsweisend war vor allem die Grundsatzentscheidung des BAG vom 1.3.1962 [AP § 611 BGB Urlaub und Kur Nr. 1 = BB 1962, 597], die 1978 ausdrücklich vom BGH aufgenommen worden ist, zur Anrechenbarkeit von Kur- und Schonzeiten auf den Urlaub.

    38) S. BAG 1, 3.1962 - 5 AZR 191/61 - BAGE 12, 311 = AP § 611 BGB Urlaub und Kur Nr. 1 = NJW 1962, 1268 [III.2 a. - "Juris"-Rn. 23]: "Ein Erholungsurlaub hat nach heutiger allgemeiner Auffassung zwei Seiten: Der Urlauber soll nicht nur rational nach medizinischen oder quasimedizinischen Gesichtspunkten gesund leben und damit seine verbrauchte Arbeitskraft wiederherstellen.

    Richtungsweisend war vor allem die Grundsatzentscheidung des BAG vom 1.3.1962 [AP § 611 BGB Urlaub und Kur Nr. 1 = BB 1962, 597], die 1978 ausdrücklich vom BGH aufgenommen worden ist, zur Anrechenbarkeit von Kur- und Schonzeiten auf den Urlaub.

  • BAG, 26.11.1964 - 5 AZR 179/64

    Arbeiter - Schonzeit - Sozialversicherungsträger - Vorsorgekur - Verordnung durch

    Schonzeiten in der Regel aber gerade nicht zutrifft und auch im vorliegenden Fall beim Kläger nicht gegeben war (vgl. BAG 7, 142 /T447 = AP Nr. 11 zu § 1 ArbKrankhG; BAG AP Nr. 17, 3o, 32 zu §â- 1 ArbKrankhG; BAG 12, 311 £ 515, 3167 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Kur /zu Ziffer II 4 der Gründe7; BAG AP Nr. 3- zu § 5o BAT /Ziffer 2 a der Gründe7; BAG AP Nr. 37 zu § 1 ArbKrankhG).

    A r b e i t e r können - allerdings abdingbare und in der Praxis meist auch abbedungene - Ansprüche aus § 616 Abs. 1 BGB gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Schonzeit haben (vgl. BAG 12, 311 /3167 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Kur; vgl. auch Schelp, Betrieb 1963, H 2 9 /~4327).

    Deshalb haben während solcher Kur zeiten Handlungsgehilfen und gewerbliche Angestellte ebenfalls die Ansprüche auf Gehaltsfortzahlung nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 HGB bzw. des § 133 c Abs. 2 Satz 1 GewO (vgl. BAG Io, 183 ff. = AP Nr. 21 zu § 63 HGB; BAG 11, 12 ff. - AP Nr. 22 zu $ 63 HGB; BAG 11, 64 ff. = AP Nr. 23 zu § 63 HGB; BAG 12, 311 0.

    /3 1 5 7 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Kur; BAG AP Nr. 3~ zu § 5o BAT; BAG AP Nr. 25 zu § 133 c GewO).

    A r b e i t e r haben während solcher Kurzeiten gegenüber ihren Arbeitgebern die - wie erörtert - abdingbaren Ansprüche aus § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BAG 12, 311 /3167 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Kur; Schelp, Betrieb 1963, 1429 /14327)».

    c) Bei einer solchen Ähnlichkeit der Situation, wie sie während der Kur und wählend der Schonzeit weitgehend gegeben ist, müssen aber dennoch die G r u n d g e d a n k e n berücksichtigt werden, die in § Io BUrlG nur für Kurzeiten, nicht - wie erörtert - für Schonzeiten ihren Niederschlag gefunden haben: § Io BUrlG hat für die Frage, inwieweit K u r Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig ist, namentlich Zeiten einer Vorsorge- und Genesungskur im Sinne von §§ 1236, 1237 Abs. 1 und Abs , 2 RVO, §§ 13? 14 Abs. 1 und Abs. 2 AnVG, auf den Urlaub angerechnet werden können, nur unverändert die Gedankengänge aufgegriffen und übernommen, die der erkennende Senat bereits vor Inkrafttreten des BUrlG in seiner Entschei dung vom I. März 1962 - 5 AZR 191/61 - BAG 12, 311 ff° = AP Kr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Kur - dargelegt hat (vgl. Bundestags-Drucksache IV, 785 zu § Io).

    c) Aus der Natur der Sache ergibt sich für die Frage der Anrechnung der Schonzeit auf den Urlaub gegenüber der Regelung des § Io BUrlG nur ein w e s e n t l i c h e r U n t e r s c h i e d : Während § Io Satz 2 BUrlG (in obereinstimmung mit der von ihm aufgegriffenen Entscheidung des Senates vom 1. März 1962 - 5 AZR 191/61 - BAG 12, 311 ff. = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Kur) davon ausgeht, die B e w ei s l a s t für die Umstände, die zur Anrechnung von K u r Zeiten auf den â?¦f-ia.

  • BAG, 16.03.1994 - 8 AZR 97/93

    Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG und allgemeiner Feststellungsantrag

    Der Antragswortlaut hat hinter dem erkennbaren Sinn und Zweck des Antrags zurückzutreten (vgl. BAGE 9, 273, 275 = AP Nr. 2 zu § 253 ZPO; BAGE 12, 311, 313 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Kur, zu I der Gründe; BAGE 16, 129, 130 f. = AP Nr. 2 zu § 3 TOA Sozialarbeiter; BAG Urteil vom 28. März 1990 - 4 AZR 619/89 - AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 29. Januar 1992 - 5 AZR 266/90 - AP Nr. 104 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, zu I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 4. Februar 1993 - 2 AZR 463/92 - n. v., zu A der Gründe; Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl., vor § 128 Rz 25; für das Beschlußverfahren Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 81 Rz 34 m. w. N.).
  • BAG, 26.11.1964 - 5 AZR 226/64

    Arbeiter - Schonzeit - Sozialversicherungsträger - Vorsorgekur - Verordnung durch

    Ein A r b e i ter hat während der Schonzeit zwar keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Krankengeldzuschuß, weil § 1 Abs. 1 ArbKrankhG krankheitsbedlngte Arbeitsverhinderung im Sinne von Arbeite u n fähigkeit voraussetzt, was bei Schon- Zeiten in der Regel aber gerade nicht zutrifft und auch im vorliegenden Fall beim Kläger nicht gegeben war (vgl. BAG 7, 142 [144] « AP Nr. 11 zu § 1 ArbKrankhG; BAG AP Nr. 17, 30, 32 zu § 1 ArbKrankhG; BAG 12, 311 [315,316] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Kur [zu Ziffer II 4 der Gründe]; BAG AP Nr. 3 zu § 50 BAT [Ziffer 2a der Gründe]; BAG AP Nr. 37 zu § 1 ArbKrankhG).

    A r b e i t e r können - allerdings abdingbare und in der Praxis meist auch abbedungene - Ansprüche aus § 616 Abs. 1 BGB gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Schonzeit haben (vgl. BAG 12, 311 [316] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Kur; vgl. auch Sehelp, Betrieb 1963, 1429 [1432]).

    Die Umstände, die es trotz gegebener Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers notwendig machen, daß er sich einem ihm von einem Sozialversicherungsträger verordneten Kur- oder Heilverfahren unterzieht, sind ebenfalls solche in seiner Person liegende Umstände, die ihn ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung hindern (§ 616 Abs. 1 Satz 1 BGB), bzw. unverschuldete Unglücksfälle im Sinne von § 63 Abs. 1 HGB, § 133c Abs. 2 Satz 1 GewO, derentwegen er ebenfalls während der Dauer des Kur- oder Heilverfahrens der Arbeit fernbleiben kann Deshalb haben während solcher Kurzeiten Handlungsgehilfen und gewerbliche Angestellte ebenfalls die Ansprüche auf Gehaltsfortzahlung nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 HGB bzw. des § 133 c Abs. 2 Satz 1 GewO (vgl. BAG 10, 183 ff. = AP Nr. 21 zu § 63 HGB; BAG 11, 12 ff. = AP Nr. 22 zu § 63 HGB; BAG 11, 64 ff. = AP Nr. 23 zu § 63 HGB; BAG 12, 311 [315] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Kur; BAG AJJr. 3~ zu § 50 BAT; BAG AP Nr. 25 zu § 133 c GewO).

    s BGB (vgl. BAG 12, 311 [316] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Kur; Schelp, Betrieb 1963, 129 [132]).

    c) Bei einer solchen Ähnlichkeit der Situation, v;ie sie während der Kur und während der Schonzeit weitgehend gegeben ist, müssen aber dennoch die G r u n d g e d a n k e n berücksichtigt werden, die in § 10 BUrlG nur für Kurzeiten, nicht - wie erörtert - für Schonzeiten ihren Niederschlag gefunden habei § 10 EUrlG hat für die Frage, inwieweit K u r zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig ist, namentlich Zeiten einer Vorsorge- und Genesungskur im Sinne von §§ 1236, 1237 Abs. 1 und Abs. 2 RVO, §§ 13, 14 Abs. 1 und Abs. 2 AnVG, auf den Urlaub angerechnet werden können, nur unverändert die Gedankengänge aufgegriffen und übernommen, die der erkennende Senat bereits vor Inkrafttreten des BUrlG in seiner Entscheidung vom 1. März 1962 - 5 AZR 191/61 - BAG 12, 311 ff. = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Kur - dargelegt hat (vgl. Bundestags-Drucksache IV, 785 zu § 10).

    ) Aus der Natur der Sache ergibt sich für die Frage der Anrechnung der Schonzeit auf den Urlaub gegenüber der Regelung des § 10 BUrlG nur ein w e s e n t l i c h e r U n t e r s c h i e d ; YJährend § 10 Satz 2 BUrlG (in Übereinstimmung mit der von ihm aufgegriffenen Entscheidung des Senates vom 1. März 1962 - 5 AZR 19li/6l - BAG 12, 311 ff. = f.

  • BAG, 08.03.1984 - 6 AZR 600/82

    Urlaubsanspruch bei fehlender Arbeitsleistung im Urlaubsjahr

    Der Urlaubsanspruch eröffnet dem Arbeitnehmer in den Grenzen von BUrlG die freie Verfügbarkeit über seine Urlaubszeit (vgl. dazu schon BAG 12, 311 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Kur mit, Anm. von Zöllner).
  • BAG, 26.11.1964 - 5 AZR 124/64

    Mitbestimmungsrecht - Betriebsrat - Urlaubsplanaufstellung - Vorsorgekur

    ArbKrankhG; BAG 12, 311 / 3 1 5, 3167 = AP K r .

    BAG 12, 311 / 3 1 6 7 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB.

    1. März 1962 - 5 AZR 1 9 1/61 - BAG 12, 311 f f .

    1. März 1962 - 5 AZR 191/61 - BAG 1 2, 311 f f .

  • BAG, 26.11.1964 - 5 AZR 152/64

    Arbeiter - Schonzeit - Sozialversicherungsträger - Vorsorge-Kur - Verordnung vom

    Ein A r b e i t e r hat während der Schonzeit zwar keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Krankengeldzuschuß, weil § 1 Abs, 1 ArbKrankhG krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung im Sinne von Arbeits u n fähigkeit voraussetzt, was bei Schonzeiten in der Regel aber gerade nicht zutrifft und auch im vorliegenden Pall beim Kläger nicht gegeben war (vgl. BAG 7 5 142 [l44] = AP Nr. 11 zu § 1 ArbKrankhG; BAG AP Nr. 17, 50, 52 zu § 1 ArbKrankhG; BAG 12, 311 ff, [315, 316] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Kur [zu Ziffer II 4 der Gründe]; BAG AP Nr. 3~ zu § 50 BAT [Ziffer 2a der Gründe]; BAG AP Nr. 37 zu § 1 ArbKrankhG), A r b e i t e r können - allerdings abdingbare und in der Praxis häufig auch ab bedungene - Ansprüche aus § 616 Abs. 1 EGB gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Schonzeit haben (vgl. BAG 12, 311 [3l6] = AP Nr. 1 zu § 611 EGB Urlaub und Kur; vgl, auch Schelp, Betrieb 1963 129 [1432]).

    Deshalb haben während solcher Kurzeiten Handlungsgehilfen und gewerbliche Angestellte die Ansprüche auf Gehaltsfortzahlung nach Maßgabeces § 63 Abs, 1 HGB bzw. des § 133 c Abs. 2 Satz 1 GewO (vgl, BAG 10, 183 ff. = AP Nro 21 zu § 63 HGB; BAG 11, 12 ff. = AP Nr, 22 zu § 63 HGB; BAG 11, 64 ff, = AP Nr, 23 zu § 63 HGB$ BAG 12, 311 [315] = AP Nr, 1 zu § 611 BGB Urlaub und Kur; BAG AP Nr, 3~ zu § 50 BAT; BAG AP Nr, 25 zu § 133 c GewO); A r b e l ter haben während solcher Kurzeiten gegenüber ihrem Arbeitgeber die - wie erörtert: abdingbaren - Ansprüche aus § 616 Abs, 1 Satz 1 BGB (vgl, BAG 12, 311 [3l6] = AP Nr, 1 zu § oll BGB Urlaub und Kur; Schelp, Eetrieb 1963, l42S[l432]).

    c) Bei einer solchen Ähnlichkeit der Situation, wie sie während der Kur und während der Schonzeit gegeben ist, müssen aber dennoch die Grundgedanken berücksichtigt werden, die in § 10 BUrlG nur für Kurzeiten, nicht - wie erörtert - für Schonzeiten ihren Niederschlag gefunden haben: § 10 EUrlG hat für die Frage, inwieweit K u r zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig ist, namentlich Zeiten einer Vorsorge- und Genesungskur im Sinne von §§ 1236, 1237 Abs, 1 und Abs, 2 RVO, §§ 13, 14 Abs, 1 und Abs, 2 AnVG, auf den Urlaub angerechnet werden können, nur unverändert die Gedankengänge aufgegriffen und übernommen, die der erkennende Senat bereits vor Inkrafttreten des BUrlG in seiner Entscheidung vom 1, März 1962 - 5 AZR 191/61 - BAG 12, 311 ff- = AP Nr, 1 zu § 611 BGB Urlaub und Kur - dargelegt hat (vgl, Bundestags-Drucksache i v , 785 zu § 10), Bei Vorsorge- und Genesungskuren soll nach § 10 Satz 1 BUrlG der Arbeitnehmer eine Anrechnung der Kurzeit auf seinen Urlaub regelmäßig nicht hinnehmen müssen; nach § 10 Satz 2 BUrlG wird ihm eine Anrechnung solcher Kurzeiten auf den Urlaub jedoch zugemutet, die einem Urlaub im Zuschnitt gleich- oder nahekommen.

    c) Aus der Natur der Sache ergibt sich für die Frage der Anrechnung der Schonzeit auf den Urlaub gegenüber der Regelung des § 10 BUrlG nur ein wesentlicher Unterschied: Während § 10 Satz 2 BUrlG (in Übereinstimmung mit der von ihm aufgegriffenen Entscheidung des Senates vom 1. März 1962 - 5 AZR 191/61 - BAG 12, 511 ffo = AP Nr, 1 zu § oll EGB Urlaub und Kur) davon ausgeht, die Beweislast für die Umstände, die zur Anrechnung von K u r zeiten auf den Urlaub führen, liege beim Arbeit g e b e r, ist es bei der Frage der Zumutbarkeit der Anrechnung von S c h o n zeiten auf den Urlaub u m g e -k e h r t « Während einer K u r - zeit ist ein Arbeitnehmer nach den Regeln der Erfahrung meistens mehr oder weniger strengen Bedingungen und Kurvor- 11.

  • BAG, 26.11.1964 - 5 AZR 298/63

    Vorsorgekurdauer

    b) Der erkennende Senat hat zu dieser Präge bereits in seinem Urteil vom 1. März 1962 - 5 AZR 191/61 - BAG 12, 311 ff. = AP Nr. 1 zu § 6ll BGB Urlaub und Kur - grundsätzlich und eingehend Stellung genommen.

    Ein Arbeiter hat nährend einer Vorsorgekur gegen seinen Arbeitgeber Ansprüche auf Fortzahlung des Lohnes bei weitem nicht in dem Umfang, wie sie einem Handlungsgehilfen zustehen (vgl. dazu im einzelnen: BAG 12, 311 [315,316] = AP Nr. 1 zu § 6ll BGB Urlaub und Kur; BAG AP Nr. 3" zu § 50 BAT; Schelp, Betrieb 1963, 1429 [1432]).

    Trotzdem hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 1. März 1962 - 5 AZR 191/61 - BAG 12, 311 ff. = AP Nr. 1 zu § 6ll BGB Urlaub und Kur - auch für A r b e i t e r in Betracht gezogen, diese müßten sich aus dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme und nach Treu und Glauben die Zeit einer Vorsorge k u r auf ihren Erholungsurlaub dann - ganz oder teil weise - anrechnen lassen, wenn die Kurzeit so ausgestaltet war, daß sie einem Urlaub gleich- oder nahekam.

    Während der Senat in seinem Urteil vom 1. März 1962 - 5 AZR 191/61 - BAG 12, 311 ff. = AP Nr. 1 zu § 6.11 EGB Urlaub und Kur - (ebenso wie der diese Entscheidung lediglich rezipierende § 10 Satz 2 BUrlG) davon ausgegangen ist, die Beweislast für die Umstände, die zur Anrechnung von K u r - zelten auf den Erholungsurlaub führen, liege beim Arbeitg e b e r, ist es bei der Frage der Zumutbarkeit der Anrechnung von Schonzeiten auf den Erholungsurlaub u m g e k e h r t .

  • ArbG Heilbronn, 26.09.1997 - 3 Ca 489/97

    Anrechnung von in Anspruch genommenen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen auf

  • ArbG Berlin, 13.01.2012 - 28 Ca 11537/11

    Freistellung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter

  • BAG, 20.05.1963 - 5 AZR 73/63

    Bezahlter Sonderurlaub - Sozialversicherungsträger - Kurverfahren - Heilverfahren

  • BAG, 15.09.1977 - 3 AZR 654/76

    Ruhegehalt - Geldentwertung - Gleichbehandlung - Geschäftsgrundlage -

  • BAG, 19.05.1992 - 1 AZR 418/91

    Unwirksamkeit der Mittagspausenregelung in Baden-Württemberg

  • BAG, 18.01.1964 - 5 AZR 261/63

    Arbeitsleistungen ohne Barvergütung - Vermachen eines Hauses - Vorzeitiger Todes

  • BAG, 08.07.1965 - 5 AZR 377/64

    Kur - Schonzeit - Erholungsurlaub - Gehaltsfortzahlung

  • ArbG Bremen-Bremerhaven, 08.06.2021 - 6 Ca 6035/21

    Jahresurlaub - Nichtanrechnung behördlich angeordnete Corona-Quarantäne

  • BAG, 25.04.1963 - 5 AZR 398/62

    Bürovorsteher eines Rechtsanwaltes - Bürovorstehertätigkeit - Veruntreuungen von

  • LAG Köln, 25.08.1995 - 13 Sa 440/95

    Kündigung wegen "langanhaltender Krankheit"; Kündigungsschutzklage: Inhalt des

  • BAG, 20.03.1985 - 5 AZR 260/83

    Teilweise Arbeitsverhinderung - Anspruch auf Gehaltsfortzahlung - Unverschuldetes

  • BFH, 22.11.1972 - I R 21/71

    Die Förderung der allgemeinen Erholung arbeitender Personen ist kein

  • BAG, 11.01.1966 - 5 AZR 274/65

    Jugendurlaub - Heilverfahren - Kur

  • BAG, 28.02.1964 - 1 AZR 464/63

    Ausfall von Arbeitszeit - Gesetzlicher Feiertag - Regelmäßigkeit - Feststellung

  • BAG, 25.01.1963 - 5 AZR 178/62

    Eheähnliches Verhältnis - Beteiligten im Arbeitsverhältnis - Erbeinsetzung als

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